AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen einschließlich der entgeltlichen Überlassung von Veranstaltungsräumen von und mit Schneider Gastronomie & Catering GmbH, Inhaber Johann Schneider, nachfolgend „Schneider G&C“ genannt. sowie der/dem Kundin/-en bzw. den Kundinnen/-en (nachfolgend „Kunde“).

  1. Allgemeines
  • § 1 Geltungsbereich

1) Für alle Leistungen und Angebote von Schneider G&C gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vertragspartner ist Schneider Gastronomie & Catering GmbH.

2) Diese AGB gelten ebenfalls für Kaufleute und Unternehmen.

3) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart wurden.

4) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und müssen vorab ausdrücklich vereinbart werden.

  • § 2 Vertragsschluss

1) Zunächst gilt: Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2) Alle Verträge bedürfen übereinstimmender Willenserklärungen von Schneider und des Kunden. Vertragspartner ist/sind ausschließlich der im Vertrag und seinen Bestandteilen bezeichnete Kunde und Schneider G&C.

3) Werden Angebote nach den Angaben des Kunden und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt der Schneider G&C keinerlei Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.

  • § 3 Rücktrittsrecht von Schneider G&C

Schneider G&C ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere

  • bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer nicht von Schneider G&C zu vertretenden Umständen, die Schneider G&C die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (z.B. Blitzeinschlag, Feuer- und Sturm-schäden, Pandemien, Seuchen),
  • wenn der Kunde bei Buchung der Veranstaltung falsche oder irreführende Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (wie etwa die Identität des Kunden oder seine Zahlungsfähigkeit),
  • wenn Schneider G&C begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung oder Person des Kunden den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Schneider G&C in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaftsbereich von Schneider G&C zuzurechnen ist,
  • wenn ein Verstoß gegen das Unter- und Weitervermietungsverbot vorliegt,
  • wenn der Zweck der Veranstaltung gesetzeswidrig ist

Vom Vertrag zurückzutreten.

  • § 4 Haftung und Verjährung, Hinweispflicht bei Leistungsstörungen

1)         Haftung des Kunden: Der Kunde haftet gegenüber Schneider G&C für Schäden an Gebäuden, dem Inventar, Außenanlagen und sonstigen Gegenständen von Schneider G&C nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch seine Gäste, Mitarbeiter und Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher oder sonstige Personen aus seinem Bereich verursacht werden.

2)         Haftung von Schneider G&C: Schneider G&C haftet vorbehaltlich der Haftung nach §§ 701 ff. BGB und der Regelungen für von ihm zu vertretende Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet er für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Schneider G&C beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Schneider G&C beruhen. Einer Pflichtverletzung von Schneider G&C steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

3)         Leistungsstörungen und Hinweisobliegenheit des Kunden: Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Schneider G&C auftreten, wird Schneider G&C bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Schneider G&C unverzüglich über die Entstehung eines außergewöhnlichen Schadens in Kenntnis zu setzen.

4) Hinsichtlich der Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. B Veranstaltungen mit Schneider G&C
  • § 1 Preise und Zahlungen

1)         Bei einem Besuch in unserem Restaurant gelten die in der Speisekarte abgedruckten Preise. Individuelle Preisabsprachen im Rahmen der Planung einer Veranstaltung sind vorrangig.

2)         Die ausgewiesenen Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein, es sei denn, diese wird gesondert ausgewiesen. Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geändert haben, werden die Preise entsprechend angepasst.

3)         Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Veranstaltung mehr als vier Monate und ändert sich der vom Statistischen Bundesamt veröffentliche Verbraucherpreisindex für Deutschland (https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Preise/Verbraucherpreisindex/_inhalt.html) auf der Basis 2015=100 gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index um mindestens fünf Prozent, so ist Schneider G&C einseitig dazu berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Maßstab für die Anpassung soll die Veränderung des Indexes sein, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Anpassung der Vergütung ist dem Kunden mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung von Schneider G&C mitzuteilen. Sollte eine Anpassung der Vergütung von mehr als zehn Prozent angekündigt werden, ist der Kunde berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen. In diesem Fall werden jedoch die Gebühren für die Stornierung der Feier gemäß den hier getroffenen Bestimmungen fällig.

4)         Schneider G&C ist berechtigt, vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung und/oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt 20 %  der Angebotssumme. Die Vorauszahlung wird unmittelbar nach Vertragsschluss fällig und in Rechnung gestellt und ist binnen einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung auszugleichen. Der Kunde erhält eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Vorauszahlung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

  • § 2 Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeiten

1)         Die Veranstaltung wird für die vereinbarte Teilnehmerzahl ausgerichtet. Zusätzliche Gäste werden nachberechnet.

2)         Änderungen der gemeldeten Personenzahl müssen schriftlich 5 Tage vor dem Veranstaltungstag gemeldet werden.

3)         Wird die Anzahl der gemeldeten Personen nach dieser Frist verringert, so ist dennoch der Preis nach der zuvor vereinbarten Personenzahl zu zahlen. Sollte nach diesem Termin eine Erhöhung der Teilnehmerzahl erfolgen, bemüht sich Schneider G&C nachzudecken.

4)         Die Veranstaltungszeiten werden zwischen dem Kunden und Schneider G&C vorab abgestimmt. Sollte die 10-stündige Pauschale für Getränke vorab enden, werden Verlängerungsstunden zusätzlich abgerechnet (Servicepersonal- & Getränkekosten je Stunde).

  • § 3 Mitbringen und Mitnehmen von Speisen und Getränken

1)         Getränke dürfen grundsätzlich nicht mitgebracht werden. In Ausnahmen dürfen diese nach Vereinbarung mit Schneider G&C mitgebracht werden (z.B. bestimmte regionale Spirituosen o.ä.).

2)         Bereits zubereitete Speisen dürfen nach vorheriger Absprache mitgenommen werden. Hierfür müssen vom Kunden vor der Veranstaltung Behälter bereitgestellt werden, die dann nach dem Essen von der Küche befüllt werden. Die mitgebrachten Behälter können mitsamt der restlichen Speisen am nächsten Tag an einem abgestimmten Outlet abgeholt werden. Werden vorab keine Behälter bereitgestellt, erklärt sich der Kunde bereit, die zur Verfügung gestellten Behältnisse selbstständig innerhalb von zwei Werktagen zurück zu Schneider G&C zu bringen.

3)         Der Kunde nimmt die Speisen auf eigene Gefahr (Kühlkette/Hygiene) mit.

  • § 4 Sonderbestimmungen: Festsaal
  • 1) Wunderkerzen sind nicht gestattet. Plastikkonfetti und/oder buntes Konfetti sind nicht gestattet.
  • 2) Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Veranstaltungsräume weiter- oder unterzuvermieten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
  • § 5 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachgegenstände, Dekorationsartikel, Haftung und Hausordnung

1)         Mitgebrachte Geschenke und Gegenstände des Kunden und seiner Gäste befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. auf den Außenanlagen von Schneider G&C. Schneider G&C übernimmt vorbehaltlich der Haftung nach §§ 701 ff. BGB für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Schneider G&C oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

2)         Mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände können auf Wunsch des Kunden nach Ende der Veranstaltung vom Servicepersonal von Schneider G&C zusammengeräumt werden. Für dabei beschädigte oder zerstörte Gegenstände übernimmt Schneider G&C keine Haftung.

3)         Mitgebrachte Dekoration und sonstige Gegenstände sind am Tag nach der Veranstaltung bis 12.00 Uhr abzuholen. Unterlässt der Kunde dies, ist Schneider G&C berechtigt, die Gegenstände zu entsorgen. Für die Entsorgung nicht mitgenommener Gegenstände und Dekoration ist Schneider G&C berechtigt, dem Kunden dies in Rechnung zu stellen.

  • § 6 Stornierung durch den Kunden und Nichtinanspruchnahme der Leistungen von Schneider G&C

1)         Ein Rücktritt vom Vertrag, die Kündigung des Vertrages, eine Absage der Veranstaltung o.ä. (im Folgenden „Stornierung“) muss schriftlich (z.B. per E-Mail) erfolgen.

2)         Bei einer Stornierung oder Nichtinanspruchnahme der Leistung bei Veranstaltungen mit Schneider G&C ist Schneider G&C berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und in Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalisieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, neben der Raummiete bei einer Stornierung

  • bis zwölf Monate vor der Veranstaltung einen Pauschalbetrag von 500,00 € (zur Abgeltung des Aufwandes für Planung & Büro, Besichtigung etc.) zu zahlen,
  • bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als zwölf Monaten bis einen Monat vor der Veranstaltung 25 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen,
  • bei einer Stornierung im Zeitraum von weniger als einem Monat bis vier Tage vor der Veranstaltung 50 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen,
  • bei einer Stornierung von weniger als vier Tagen vor der Veranstaltung 80 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu zahlen.

Als vertraglich vereinbarte Vergütung sind die im Veranstaltungsvertrag festgehaltenen Daten gemäß der Formel „Anzahl der geplanten Personen x Preis für Essen und Getränke pro Person“ zu verstehen. Ist noch kein konkreter Preis für Essen und Getränke pro Person vereinbart worden, ist der Preis des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses günstigsten Menüs gemäß der geltenden Preisliste anzunehmen.

Die Raummiete ist bei einer Stornierung oder Nichtinanspruchnahme in voller Höhe zu zahlen. Schneider G&C hat sich jedoch die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung anrechnen zu lassen, falls eine anderweitige Vermietung möglich war.

Die Abrechnung der Stornierungskosten erfolgt unter Anrechnung der Vorauszahlung gemäß B. § 1 Nr. 4 und/oder der Rechnung gemäß B. § 1 Nr. 5 dieser AGB und wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der obengenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • § 7 Rechte von Schneider G&C bei Veranstaltungen

1)         Schneider G&C ist einseitig dazu berechtigt, die Zusammensetzung von Menüs und/oder einzelnen Zutaten von Gerichten anzupassen oder zu ändern, insbesondere wenn

etwaige Lebensmittel oder Zutaten nicht verfügbar sind oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand bzw. Kosten zu besorgen sind. Dabei soll ein möglichst gleichwertiger Ersatz angeboten und beschafft werden.

2) Sollte der Kunde die Vorauszahlung gemäß B. § 1 Nr. 4 oder die Rechnung gemäß B. § 1 Nr. 5 dieser AGB nicht oder nicht fristgerecht zahlen, ist Schneider G&C dazu berechtigt, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten. Es werden dann die Regelungen zu einer Stornierung durch den Kunden entsprechend angewandt und die Vergütung gemäß B. § 6 Nr. 2 dieser AGB fällig.

3) Sonderabsprachen, die zuvor schriftlich bestätigt wurden und den Rahmen dieser AGB überschreiten, können seitens Schneider G&C jederzeit geändert werden (z.B. Dekoration am Tag vor der Veranstaltung kann nicht erfolgen, da eine kurzfristige Veranstaltung angenommen wurde).

  1. C Schlussbestimmungen
  • § 1 Vertragsänderungen und Änderungen dieser AGB

1)         Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen.

2)         Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

3)         Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch Schneider G&C müssen dem Kunden in Textform mitgeteilt werden. Widerspricht der Kunde der Anwendung der neuen Fassung der Geschäftsbedingungen nicht binnen einer Frist von drei Wochen ab Bekanntgabe, so gelten die Geschäftsbedingungen in der neuen Version als akzeptiert.

Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall vertragliche Ergänzung vornehmen, die der beabsichtigten vertraglichen Regelung am nächsten kommt. so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall vertragliche Ergänzung vornehmen, die der beabsichtigten vertraglichen Regelung am nächsten kommt.

Stand 23.06.2023